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X-tanken
Glossar
Rechnungskopie
Wird ein und dieselbe Rechnung zweimal versandt, so muss diese nicht als Kopie oder Duplikat gekennzeichnet werden. Das hat das Bundesministrium für Finanzen bereits am 02.07.2012 in einem Rundschreiben klargestellt:
„Werden für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden, schuldet der Unternehmer den hierin ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Absatz 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1 Absatz 4 UStAE). Dies gilt jedoch nicht, wenn inhaltlich identische (s. § 14 Absatz 4 UStG) Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden.“ (Bundesministerium der Finanzen, 2. Juli 2012, Seite 4, Abs. 2)
Da X-tanken keine Rechnungen in veränderter Form ausgeben kann, sollte eine Kennzeichnung als Kopie somit hinfällig sein, da es sich um ein inhaltlich identisches Mehrstück handelt.
Nur wenn Sie eine Rechnung im Nachhinein verändern, fällt die Umsatzsteuer erneut an. Um dies zu verhindern empfehlen wir grundsätzlich die Verwendung einer Stornorechnung.
Da es auch im Rahmen der Digitalisierung der Rechnungsstellung (Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung für B2B-Umsätze) nicht mehr vorgesehen ist, Rechnungen als Kopie zu kennzeichnen, verzichtet X-tanken künftig aus technischen Gründen gänzlich auf diese Unterscheidung.
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