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Am 27.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz verabschiedet, welches Änderungen im §14 des Umsatzsteuergesetztes („Ausstellung von Rechnungen“) im B2B-Umfeld vorsieht.
Bisher unterschied das Umsatzsteuergesetz zwischen Papier-Rechnung und Rechnungen in elektronischer Form (z.B. PDF-Rechnungen). Dies wurde nun neu geregelt. Es wird nun wie folgt unterschieden:
eRechnung | Sonstige Rechnungen | ||
---|---|---|---|
ab | UBL/CII/ZUGFeRD | Papier | PDF/Fax |
Versand | |||
01.01.2025 | zulässig aber NICHT verpflichtend | zulässig | mit Einwilligung des Kunden zulässig |
01.01.2027 | VERPFLICHTEND bei >800.000 Vorjahres-Umsatz | zulässig bei <800.000 Vorjahres-Umsatz | mit Einwilligung des Kunden zulässig bei <800.000 Vorjahres-Umsatz |
01.01.2028 | AUSNAHMSLOS VERPFLICHTEND | für B2B-Kunden NICHT mehr zulässig | |
Empfang | |||
01.01.2025 | AUSNAHMSLOS VERPFLICHTEND | VERPFLICHTEND | mit Einwilligung des Kunden zulässig aber NICHT verpflichtend |
01.01.2027 | AUSNAHMSLOS VERPFLICHTEND | VERPFLICHTEND | mit Einwilligung des Kunden zulässig aber NICHT verpflichtend |
01.01.2028 | AUSNAHMSLOS VERPFLICHTEND | für B2B-Kunden NICHT mehr zulässig |
Zum 01.01.2025 besteht KEIN Handlungsbedarf für Anwender von X-tanken, da X-tanken lediglich für den Rechnungsversand genutzt werden kann! Erst ab 01.01.2027 müssen alle Firmenkunden eine eRechnung erhalten.
In den kommenden Monaten werden Sie eine Reihe von Updates erhalten, die Sie nach und nach in die Lage versetzen werden den massenhaften Versand von eRechnungen zu bewerkstelligen. Bis dahin können Sie Ihren Kunden die unten stehenden Links zur Verfügung stellen, in denen sie die offiziellen Gesetzestexte finden.
Da die Einwilligung zum Versand von PDF- oder Fax-Rechnungen in der Regel bereits vorliegt, weil der Kunde durch Abgabe seiner E-Mail-Adresse oder Faxnummer ja bereits eingewilligt hat, muss diese nicht erneut eingeholt werden.
Im Zweifelsfall ist jedoch jeder Kunde zur Annahme einer eRechnung und bis 31.12.2026 auch zur Annahme einer Papier-Rechnung verpflichtet.